EU-Pauschalreiserichtlinie

Weltkugel in Händen

Seit dem 01. Juli 2018 gilt die EU-Pauschalreiserichtlinie für Pauschalurlauber in Europa. Was bedeutet das für Sie als Verbraucher? Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Regelungen im Reiserecht vor. 

Inhaltsverzeichnis

    Hintergründe zur EU-Pauschalreiserichtlinie

    Ursprünglich galt für das deutsche Reiserecht ein Rechtsrahmen aus dem Jahr 1990. Durch die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie wurde das deutsche Reiserecht geändert. Die Regelungen, die seit dem 01. Juli 2018 gelten, sollen dabei die Spielregeln innerhalb der EU weitgehend vereinheitlichen und den Verbraucherschutz stärken. 

    Wenn also während der schönsten Wochen des Jahres etwas schief läuft oder der Reiseveranstalter insolvent geht, sind Sie durch die Regelungen optimal geschützt.

    Ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 handelt, erfahren Sie vor Buchungsabschluss. In diesem Falle werden Sie explizit über die Absicherung der Reise informiert. Zusätzlich wird Ihnen das sogenannte Formblatt zur Pauschalreise ausgehändigt. In diesem Falle trägt die Berge & Meer Touristik GmbH die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

    Zudem verfügt das Unternehmen Berge & Meer Touristik GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. 

    Die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

    • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
    • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
    • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
    • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
    • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
    • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
    • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
    • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
    • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
    • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
    • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
    • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Berge & Meer Touristik GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung (Kontaktdaten: Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1, 10707 Berlin, Tel. +49(0) 30 789 547 70, E-Mail schadenmeldung@drsf.reise) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Berge & Meer Touristik GmbH verweigert werden.
    • Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

    10 Vorteile einer Pauschalreise

    Wichtige Informationen

    Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Gründe für die Buchung einer Pauschalreise sprechen. Denn das sind eine ganze Menge. Neugierig? Alle Gründe finden Sie auf unserer Seite zur Pauschalreise